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Gutachten

Wer zahlt das Schadensgutachten bei unverschuldetem Unfall?

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden trägt die Versicherung des Verursachers das Gutachten – ab einer Schadenshöhe von etwa 750 € besteht Anspruch auf einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren. Auch merkantile Wertminderung und Mietwagenkosten sind erstattungsfähig und werden im Gutachten ausgewiesen.

Autor
Fachredaktion KFZ-Schadennetzwerk
Veröffentlicht
Aktualisiert
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Bagatellgrenze: ab wann lohnt sich ein eigenes Gutachten?

Unterhalb der sogenannten Bagatellgrenze von etwa 750 € reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Versicherer übernehmen Gutachterkosten in dieser Größenordnung oft nicht, weil der Aufwand in keinem Verhältnis zum Schaden steht.

Bei höheren Schäden – schon ab einer beschädigten Stoßstange mit Sensorik kommt man schnell darüber – ist ein unabhängiges Schadensgutachten Ihre Grundlage für die Schadensregulierung. Es dokumentiert Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert separat und ist dadurch belastbarer als ein Kostenvoranschlag.

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Was ist mit dem Gutachter der gegnerischen Versicherung?

Die Versicherung des Unfallverursachers wird in vielen Fällen einen eigenen Gutachter vorschlagen. Sie können dieses Angebot annehmen, sind aber rechtlich nicht dazu verpflichtet – als Geschädigter haben Sie das Recht auf einen frei gewählten, unabhängigen Sachverständigen.

Das Risiko bei Versicherer-Gutachtern: Sie sind nicht weisungsgebunden, aber wirtschaftlich an die Versicherung gekoppelt. Bewertungen fallen in der Praxis häufiger zugunsten der Versicherung aus – niedrigere Reparaturkosten, geringere oder ausgelassene Wertminderung, höherer Restwert.

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Welche Positionen erstattet die Haftpflicht?

Erstattet werden in der Regel: Reparaturkosten laut Gutachten, merkantile Wertminderung, Sachverständigenhonorar, Mietwagenkosten für die Reparaturdauer (oder Nutzungsausfall, wenn kein Mietwagen genommen wird), Abschleppkosten, ggf. An- und Abmeldekosten bei Totalschaden.

Nicht erstattet werden Reparaturen, die nicht unfallbedingt sind (z. B. Altschäden), sowie Verbesserungen wie Felgen-Upgrades oder Sonderlackierungen, die über den Ursprungszustand hinausgehen.

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Wie lange dauert ein Gutachten?

Vom Termin bis zum schriftlichen Gutachten vergehen üblicherweise 2–3 Werktage. Bei größeren Schäden mit nötigen Demontage- oder Werkstatt-Begutachtungen kann es länger dauern, weil Karosserie- und Mechanik-Schäden teils erst im zerlegten Zustand abschließend beurteilbar sind.

Wichtig: Reparieren Sie nichts und schicken Sie das Fahrzeug nicht in die Werkstatt, bevor der Gutachter es gesehen hat – sonst fehlt die Beweisgrundlage, und die gegnerische Versicherung kann Positionen streichen.

Häufige Folgefragen

Was Leser noch fragen.

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Was kostet ein Schadensgutachten ungefähr?

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Das Honorar richtet sich in der Regel nach der Schadenshöhe (sogenanntes HUK-Honorartableau, BVSK-Tabelle). Für einen typischen Pkw-Schaden im Bereich 3.000–8.000 € liegen die Gutachterkosten meist zwischen 400 und 900 € – die bei unverschuldetem Unfall vollständig von der Gegnerversicherung erstattet werden.

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Kann die gegnerische Versicherung das Gutachten kürzen?

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Sie kann einzelne Positionen anzweifeln und Nachweise verlangen. Bei einem nach BVSK-/HUK-Standard erstellten Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen sind solche Kürzungen aber regelmäßig anfechtbar. Im Zweifel hilft ein Anwalt für Verkehrsrecht – dessen Kosten ebenfalls von der Gegnerversicherung getragen werden.

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Was, wenn ich bei einem Unfall mit Teilschuld bin?

+

Dann werden alle Erstattungsleistungen nach der Schuldquote anteilig gezahlt. Bei 70 % Haftungsquote des Gegners trägt dessen Versicherung 70 % der Reparaturkosten, des Gutachtens, des Mietwagens etc. Den Rest trägt – bei Kasko – Ihre eigene Versicherung gegen Selbstbeteiligung.

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